Finanzbuchhaltung, Buchhaltung, Rechnungswesen und Controlling
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Bereits kleinste! formale Fehler können zum Versagen des Vorsteuerabzugs führen.

Beanstandet das Finanzamt eine Rechnung wegen formeller Fehler, kann der Leistungs empfänger derzeit hieraus keine Vorsteuer abziehen, selbst wenn er den Betrag bezahlt und der Umsatz nachweislich ausgeführt worden war. Damit kommt es zu Nachzahlungen inklusive Steuerzinsen

 
 
 
 

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FibuNet-webIC - Gesetzliche Auflagen

Sicherstellung der gesetzlichen/ internen Vorschriften

GoB (Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung).

GoBS (Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme).

IKS – internes Kontrollsystem: zum Beispiel Transparenz, Vier-Augen-Prinzip; Funktionstrennung.

Formelle Prüfung gemäß §14 UStG

gem. § 14 UStG und § 33 UStDV Prüfung auf Vollständigkeit von:

  • Name und Anschrift des leistenden Unternehmens und des Leistungsempfängers
  • Gegenstand und Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung
  • Entgelt, aufgeschlüsselt in Nettobetrag, Umsatzsteuer, Bruttobetrag
  • Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Umsatzsteuerbetrag
  • Steuernummer des leistenden Unternehmens
  • Ausstellungsdatum, fortlaufende Rechnungsnummer.

Die formelle Prüfung wird durch den Einsatz einer OCR-Erkennung automatisiert. Formfehler, die zur Aberkennung des Vorsteuerabzugs führen können, werden so gut wie ausgeschlossen.

Korrekter Vorsteuerabzug nach § 15 UStG

Die Vorsteuer darf nur dann abgezogen werden, wenn die Leistung erbracht ist und die Rechnung vorliegt oder wenn die Rechnung vorliegt und bereits bezahlt ist, die Leistung aber erst später erfolgt. Ausschlaggebend ist also nicht das Rechnungsdatum. Das Rechnungseingangsdatum steuert die Vorsteuerbuchung über den Buchungssatz in FibuNet in die richtige Periode.