Vorsteuerabzug: Rückwirkende Rechnungsberichtigung möglich?
Im Zuge einer Betriebsprüfung waren Rechnungen aufgefallen, bei denen die USt-ID-Nummer oder die Steuernummer fehlten. Die Angaben wurden noch während der Prüfung ergänzt. Es kam zur Klage, weil die Finanzverwaltung darauf beharrte, dass der Vorsteuerabzug erst zu dem Zeitpunkt möglich sei, in dem die korrekte Eingangsrechnung vorliege. Die in der Vergangenheit geltend gemachte Vorsteuer wurde zzgl. Zinsen zurückgefordert.
Die Vorsteuer würde damit zwar bei Vorliegen der berichtigten Rechnung wieder erstattet werden, die Zinsen würden aber in jedem Fall belastet.
Das Finanzgericht Niedersachsen hat die Klage ausgesetzt und den EuGH u.a. um Klärung damit einhergehender Fragen gebeten, u.a. ob eine rückwirkende Korrektur durch Ergänzung fehlender Angaben zulässig wird bzw. welche Mindestanforderungen an rückwirkungsfähige Rechnungen gestellt werden.
An diesem Beispiel zeigt sich die Bedeutung einer wirksamen Rechnungskontrolle: Bei Rechnungen, die nicht alle Angaben enthalten, sollten umgehend Korrekturen vom Rechnungsersteller angefordert werden und die Zahlung bis zum Eingang der berichtigten Rechnung ausgesetzt werden.
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