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Alexandra von Ahnen

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Wissenswertes – Rechnungsprüfung bei Architekten?

Mythos: Ein Architekt darf Bau-Rechnungen „berichtigen“ und der Rechnungsempfänger bucht nur den gekürzten Rechnungsbetrag.

Leider falsch!

Auch ein Architekt darf eine Handwerkerrechnung nicht selbst kürzen oder formal ändern. Vielmehr darf er, falls er Anmerkungen zur Rechnung hat, lediglich seine Empfehlungen an den Auftraggeber weitergeben. Dieser muss sich dann mit dem Handwerker zu strittigen Punkten selbst auseinandersetzen und eine Gutschrift anfordern bzw. eine Belastungsanzeige über das webIC erstellen. Die Änderung der Rechnung darf also nur der Rechnungsempfänger mit dem Handwerker bzw. dem Lieferanten direkt vereinbaren.

Fazit: Eine Rechnung bleibt ein Originaldokument und eine Urkunde und darf nicht geändert werden.

Weitere Informationen zum Thema finden Sie bei Bedarf hier:

https://www.baunetz.de/recht/Haftung-Lph_8-9_Rechnungspruefung_40661.html