Sonderposten mit Rücklagenanteil

Laut §247 Abs. 3 HGB sind Sonderposten mit Rücklagenanteil wie folgt definiert:
„Passivposten, die für Zwecke der Steuern vom Einkommen und vom Ertrag zulässig sind, dürfen in der Bilanz gebildet werden. Sie sind als Sonderposten mit Rücklagenanteil auszuweisen und nach Maßgabe des Steuerrechts aufzulösen. Einer Rückstellung bedarf es insoweit nicht.“

Laut Rechnungswesen-Portal wird ein Sonderposten mit Rücklagenanteil gebildet, um einer verfälschten Darstellung der Vermögens- und Ertragslage vorzubeugen. Der Sonderposten mit Rücklagenanteil beinhaltet nur einen Anteil mit Rücklagencharakter, der dem Eigenkapital zugerechnet werden kann. Gleichzeitig ist jedoch in diesem Posten eine Steuerschuld (=Fremdkapital) enthalten, die zu einem späteren Zeitpunkt beglichen werden muss.

Beispiele für Sonderposten mit Rücklagenanteil sind:

  • Rücklage für Veräußerungsgewinne bei bestimmten Gütern des Anlagevermögens
  • Rücklage für Ersatzbeschaffung
  • Preissteigerungsrücklage

Zu Passivposten, Eigenkapital bzw. Fremdkapital siehe auch Bilanz.

 

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