Software-Testat

Als Software-Testat bezeichnet man den Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers, der in dem entsprechenden Prüfbericht über die Prüfung einer Software abgegeben wurde.

Die Software wird dabei einer ausführlichen Prüfung unterzogen. Bei einer Buchhaltungssoftware umfasst dies beispielweise Verarbeitungsfunktionen bei Belegen, Konten und Journalen sowie Verarbeitungsregeln beim Kontieren, Buchen, Protokollieren und bei Umsatzsteuerberechnungen. Ebenso wird die Dokumentation und Sicherheit geprüft. Damit soll bestätigt werden, dass die Funktionen, die Verarbeitung und damit verbundene Algorithmen den geltenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Daneben kann es Sinn machen, buchhaltungsnah eingesetzte Module, wie beispielsweise Rechnungsbearbeitungsprogramme (siehe FibuNet webIC) prüfen zu lassen.

Die Basis einer solchen Prüfung bilden die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) und die Handels- und steuerrechtlichen Vorschriften. Darüber hinaus können als Prüfkriterien die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) herangezogen werden sowie die IDW Prüfungsstandards „Prüfung von Softwareprodukten“ (IDW PS 880) und „Abschlussprüfung bei Einsatz von Informationstechnologie“ (IDW PS 330).

Aus folgenden Gründen sollte eine Software durch einen externen Prüfer testiert werden:

  • Für den Anwender ist dies der Nachweis, dass die eingesetzte Software bei korrekter Bedienung und Einstellung die gesetzlichen Anforderungen erfüllt.
  • Bei ausführlicher Prüfung kann das Software-Testat im Rahmen der Ordnungsmäßigkeitsprüfungen eingesetzt werden und sich der eigene Prüfungsumfang dadurch verringern.
  • Für den Softwarehersteller bedeutet das Software-Testat einen Nachweis der Qualität des eigenen Produktes und der Softwareentwicklung sowie eine Bestätigung der Funktionsweise der darin enthaltenen Funktionen.

Wichtig ist dabei, dass seitens des Wirtschaftsprüfers im Prüfbericht ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt wurde und dass die von ihm durchgeführte Prüfung zu keinerlei Einwendungen geführt hat. Erst dann kann man von einer 100% GDPdU- & GoBD-zertifizierten Finanzbuchhaltungssoftware sprechen, wie dies beispielsweise bei FibuNet der Fall ist.

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