Saldierungsverbot

Das Saldierungsverbot (auch Verrechnungsverbot genannt) ergibt sich aus §246 Abs. 2 HGB. Danach dürfen Posten der Aktivseite nicht mit Posten der Passivseite verrechnet werden, ebenso nicht Aufwendungen mit Erträgen sowie Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten. Es gilt somit das Bruttoprinzip.

Bei korrespondierenden Größen wie Forderungen und Verbindlichkeiten oder Aufwendungen und Erträgen liegt es nahe, diese zu verrechnen und nur noch den Saldo der größeren Positionen aufzuweisen. Dadurch würde jedoch die Transparenz des Jahresabschlusses eingeschränkt. Da die Bilanz ohnehin in Summe rechnerisch ausgeglichen sein muss (die Summe der Aktiva ist gleich die Summe der Passiva), würde sich im Extremfall jede Bilanzposition aufheben bzw. saldieren lassen. Mit dem Saldierungsverbot wird somit maßgeblich das Vollständigkeitsprinzip bzw. der Grundsatz der Bilanzwahrheit unterstützt, dass dem §246 HGB zugrunde liegt.

Das Saldierungsverbot gilt allgemein für alle Posten der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung, sofern nicht das Gesetz ausdrücklich Ausnahmen von diesem Grundsatz zulässt.

Derartige Ausnahmen sind beispielsweise:

  • Aktive und passive latente Steuern
  • Vermögensgegenstände, die dem Zugriff aller anderen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Altersvorsorgeverpflichtungen dienen
  • Nach §276 Satz 1 HGB dürfen bei kleinen und mittelgroßen Kapitalgesellschaften bestimmte Posten der Gewinn- und Verlustrechnung zum Posten „Rohergebnis“ zusammengefasst werden

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